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Ausgleichsabgabe


Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ist die von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen.

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, oder rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.